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Rente – auch für pflegende Angehörige?!

Mit dem 1.1.2017 ändern sich für pflegende Angehörige auch die “Leistungen zur Sozialen Sicherung der Pflegeperson” nach §44 SGB XI.

Was bedeutet das für uns?
Bislang gilt: Nur wer mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt UND weniger als 30 Stunden erwerbstätig ist, ist rentenversicherungspflichtig. Das heißt: Die Kasse zahlt für ihn Beiträge in die Rentenversicherung ein.

Künftig gilt: Schon ab einer Pflegezeit von 10 Stunden pro Woche verteilt auf mindestens 2 Tage/Woche werden Beiträge gezahlt, wenn die Pflegebedürftige Person den Pflegegrad 2-5 hat.

Pflegegrad 2 entspricht bereits der heutigen Pflegestufe 0 wenn die eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt bzw. der aktuellen Pflegestufe 1.

Dies bedeutet, dass erheblich mehr Pflegepersonen von dieser Regelung profitieren werden.

Also Leute: Achtet mit dem Jahreswechsel darauf, ob eure Kasse daran denkt euch anzumelden, wenn ihr wöchentlich mindestens 10 Stunden pflegt und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig seid.

Wichtig ist dies für alle, die zwischen 10 und 14 Stunden liegen, denn alle die jetzt schon rentenversicherungspflichtig sind werden mit dem Pflegegrad ja übergeleitet.

Übrigens: Pflegt ihr mehre Personen (z.B. pflegebedürftige Eltern und ein behindertes Kind) können die Zeiten addiert werden.

!!! DIES IST KEINE RECHTSVERBINDLICHE INFORMATION, SONDERN STAND MEINER RECHERCHE. SIE DIENT ALS HINWEIS FÜR DIE EIGENE PERSÖNLICHE AUSEINANDERSETZUNG MIT DEM THEMA. FÜR RECHTSVERBINDLICHE BERATUNG IM EINZELFALL KONSULTIEREN SIE BITTE EINEN ZUGELASSENEN ANWALT!!!