… solche und ähnliche Fragen höre ich immer wieder.
Und leider heisst es auch immer wieder: “Man hat mir gesagt, dass die stundenweise Verhinderungspflege NICHT von nahen Angehörigen übernommen werden kann.”
Das ist schlicht und ergreifend unrichtig.
Tatsache ist: Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie länger als 6 Monate im häuslichen Umfeld gepflegt werden.
Hierfür stehen pro Kalenderjahr 1612€ zur Verfügung. Wer die Ansprüche aus der Kurzzeitpflege NICHT in Anspruch nimmt hat sogar 2418€ zur Verfügung.
Was hat das jetzt mit der Verwandtschaft zu tun?? Alle Personen die bis zum 2. Grad verwandt sind (Auf Wikipedia gibt es hierzu eine super Bildtafel!) dürfen nur einen TEILbetrag in Anspruch nehmen.
Wie hoch der ist, hängt von dem Pflegegeld ab das die Pflegebedürftige Person bekommt. Es ist der Anderthalbfache Monatsbeitrag – also quasi das was ihr innerhalb von 6 Wochen an Pflegegeld bekommt.
Dieses Geld darf wie üblich gegen Quittung z.B. auch an die Oma ausbezahlt werden.
Darüber hinaus darf die Oma aber auch noch Aufwendungen geltend machen. Z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Insgesamt darf hierfür jedoch nicht mehr als die 1612€ investiert werden.
Die Unterstützung durch nahe Angehörige kann also sehr wohl vergütet bzw ihre Aufwendungen erstattet werden, solange man sich an die Rahmenbedingen hält.
Alles klar? Wenn nicht: Her mit Euren Fragen!
Eure
Marion Mahnke